2.4. 2.4.1. Mit Blick auf die Kommunikation des Gesuchstellers (SMS, Telefonate, Mails) mit der Mutter, der Partnerin, dem Arbeitgeber und dem Kollegen des Beschuldigten hat die Vorinstanz (E. 2.3.2) den diesbezüglichen Aufwand von 610 Minuten (statt 6:06 Stunden [6.1h]) auf 150 Minuten (2.5h) gekürzt. Damit hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Kontakt zu Verwandten und Bekannten in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers gehört, sich aber auf das Notwendige zu beschränken hat (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate [Hrsg.], Stand 1. Januar 2024, S. 66).