2.3.4. Gesamthaft fallen damit die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen zu hoch aus. Vielmehr erweist sich der vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zeitaufwand mehrheitlich als angemessen und ist lediglich im Umfang von 0.52 Stunden (betreffend Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 [0.35 Stunden] und Einvernahme vom 20. November 2019 [0.17 Stunden]) zu kürzen. Die Spesen sind insgesamt im Umfang von Fr. 440.20 zu kürzen.