Schliesslich ist der vom Gesuchsteller für die Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 geltend gemachte Aufwand (350 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 11.80) mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (2:30 Stunden; UA act. 813 ff.) – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten und einer Fahrtzeit von - 10 - gesamthaft 30 Minuten – als angemessen zu betrachten. Es hat damit auch bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. So auch nicht betreffend die Spesen in der Höhe von Fr. 11.80, welche sich als angemessen erweisen.