Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 2. Mai 2022 (450 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 11.80) erweist sich mit Blick auf die Verhandlung, welche 3:30 Stunden gedauert hat (UA act. 791 ff.), die Fahrtzeit von gesamthaft 0:30 Stunden und den Umstand, dass gemäss Vorinstanz eine Besprechung mit dem Beschuldigten von 1 Stunde noch gerechtfertigt wäre, insgesamt als angemessen. Diese Position ist nicht zu kürzen, wobei die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Spesen von Fr. 11.80 mit der Vorinstanz gerechtfertigt erscheinen.