Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 einen Aufwand von 175 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen von Fr. 145.80 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 1:45 Stunden gedauert (UA act. 779 ff.) und es seien 2 mal 15 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erweist sich der geltend gemachte Aufwand auch unter Berücksichtigung der zu hohen Spesen (gemäss Vorinstanz Fr. 116.20), die jedoch auch offensichtlich noch zusätzliche Reisezeit beinhalten, als angemessen.