Der vom Gesuchsteller für die Einvernahme vom 25. März 2021 geltend gemachte Aufwand (200 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 211.80) ist mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (rund 1:40 Stunden; UA act. 767 ff.) sowie zusammen mit der Fahrtzeit von 2 mal 15 Minuten und dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten, als angemessen zu betrachten. Entsprechend hat bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. Hingegen sind die Spesen teilweise zu kürzen.