Mit Blick auf den von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als noch angemessen. Hingegen sind die Spesen um Fr. 173.20 (Fr. 207.20 [vorinstanzlicher Beschluss S. 5] – Fr. 34.00) zu kürzen, da hier abgesehen von 10 Minuten (entsprechend einem Honorar von Fr. 34.00 = 0.17h x Fr. 200.00) die Fahrtzeit bereits abgegolten ist. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 11. Dezember 2019 (125 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 213.20) erweist sich mit Blick auf die -9-