Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 5. Dezember 2019 einen Aufwand von 250 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen Fr. 231.20 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 1:40 Stunde gedauert (UA act. 751 ff.) und es seien 2 mal 15 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als noch angemessen.