Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 20. November 2019 von insgesamt 3.5 Stunden sowie für Reisezeit/Reisespesen von Fr. 214.40 fällt mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (2:20 Stunden; UA act. 738 ff.) und der Fahrtzeit von gesamthaft 0:30 Stunden – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten – zu hoch aus. Entsprechend sind der vom Gesuchsteller angegebene Zeitaufwand um 10 Minuten sowie die geltend gemachten Spesen um Fr. 184.80 (vgl. vorinstanzlicher Beschluss S. 4) zu kürzen.