Der vom Gesuchsteller für die Einvernahme vom 6. November 2019 geltend gemachte Aufwand (400 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 215.70) erweist sich mit Blick auf die Verhandlung, welche – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – 4:18 Stunden gedauert hat (UA act. 712) und die Fahrtzeit von rund 0:30 Stunden sowie unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten pro Einvernahme insgesamt als angemessen. Auch diese Position ist nicht zu kürzen. Gleiches gilt betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 191.70), beinhalteten diese doch auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der gel-