Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 24. Oktober 2019 (440 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen/Parking von Fr. 202.90) ist mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (rund 6 Stunden; UA act. 679 ff.) – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten – als angemessen zu betrachten. Es hat bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. Auch nicht betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 178.90). Denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 440 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde. -8-