Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 15. Oktober 2019 einen Aufwand von 300 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen 10 Dezimalminuten plus Fr. 232.40 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 2:20 Stunden (UA act. 670 ff.) gedauert und es seien 2 mal 30 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erscheinen der geltend gemachte Aufwand auch unter Berücksichtigung der zu hohen Spesen (gemäss Vorinstanz Fr. 176.20), die jedoch offensichtlich noch zusätzliche Reisezeit beinhalten, als angemessen.