Auch diese Position ist – mit Ausnahme der gleichentags stattgefundenen "Besprechung mit Klient" im Umfang von 0.35 Stunden – nicht zu kürzen. Gleiches gilt betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 241.10). Denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 125 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde.