Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 (Verhandlung 125 Dezimalminuten; Fahrtzeit [135 Dezimalminuten]/Fahrspesen von Fr. 316.90) erweist sich mit Blick auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Verhandlung rund 1 Stunde gedauert habe und die Fahrtzeit rund 1 Stunde betrage sowie unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten (total: 2:30h) insgesamt als angemessen. Auch diese Position ist – mit Ausnahme der gleichentags stattgefundenen "Besprechung mit Klient" im Umfang von 0.35 Stunden – nicht zu kürzen.