2.3.2. Die Vorinstanz (vgl. E. 2.3.1 S. 3 ff.) hat sich zunächst mit dem Aufwand für 13 verschiedene Einvernahmen befasst und den Aufwand dafür anhand der effektiven Dauer der Einvernahmen, der Zeit für die Anreise und für die Fahrtwegkosten (zuzüglich Parkplatzkosten) bestimmt. Sie hat zudem dem Umstand mit einem Zuschlag von 30 Minuten pro Einvernahme Rechnung getragen, dass Einvernahmen mehr Zeit in Anspruch nehmen können (verspäteter Beginn, kurzes Gespräch am Ende, Warten auf Ausdrucke etc. [nachfolgend Zuschlag genannt]), was in den Einvernahmezeiten nicht abgebildet sei.