Die Vorinstanz (E. 2.3.9 und E. 3.1) hat einen Aufwand von rund 63.78 Stunden als angemessen erachtet und folglich das entschädigungspflichtige Honorar des Gesuchstellers – unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden in der Höhe von Fr. 13'882.40 – auf Fr. 1'838.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Der Gesuchsteller beantragt mit Berufungserklärung, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 31'825.11 (exkl. MwSt.), abzüglich der Akontozahlung der Staatsanwaltschaft Baden in der Höhe von Fr. 13'882.40, d.h. total Fr. 17'942.71 (exkl. MwSt.), festzulegen.