1.2. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Der dem vorliegenden Beschluss zugrundeliegende Endentscheid ist ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ganz abgeschlossen worden ist. Das gegen diesen Endentscheid zulässige Rechtsmittel ist demnach gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung, ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 19. November 2024. Der Gesuchsteller als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ist damit zur Anfechtung im Sinne von Art.