3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. März 2025 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung. 3.5. Der Gesuchsteller liess sich nicht weiter vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig ist einzig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 19. November 2024 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Nichteintretensverfügung des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 5. Mai 2025, Verfahren SST.2025.107).