bereits erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden von Fr. 13'882.40 (exkl. MwSt.), auszubezahlen. 3.2. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2024 wurde die Sache zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht des Kantons Aargau überwiesen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18. März 2025 wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2024 als (begründete) Berufungserklärung entgegengenommen sowie das schriftliche Verfahren angeordnet.