7. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, lic. iur. C._____, Rechtsanwältin, R._____, werden Parteikosten im gerichtlich genehmigten Umfang von Fr. 23'462.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von der Zivil- und Strafklägerin wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO abgesehen."