6. 6.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 6.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. A._____, Rechtsanwalt, Q._____, wird mit separatem Beschluss eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des Beschlusses vorzunehmen. Von einer Rückforderung des Honorars vom Beschuldigten wird abgesehen.