2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt 3 und 4) 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (in Untersuchungshaft vom 20. September 2019 bis 20. November 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.