Was der Gesuchsteller aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.