Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und – sofern keine Einstellung erfolgt wäre – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die zwölf Wurfmesser tatsächlich bestellt und damit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen hat. Was der Gesuchsteller aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen.