Ein schützenswerter Grund für das Verschweigen ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, dass er sich anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2022 in einer besonders stressbeladenen und emotional aufgeladenen Situation befunden habe, die ihn dazu bewogen habe, ein wahrheitswidriges Geständnis abzulegen. Aus den Akten sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, die eine solche Situation begründen würden. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller noch handschriftliche Korrekturen am Einvernahme-Protokoll vorgenommen (act. 22 f.), was darauf hindeutet, dass er seine Aussagen bewusst überprüfte und auf deren Korrektheit bedacht war.