_ hat die verbotenen Wurfmesser über sein Handy bestellt, so ändert dies nichts daran, dass der Gesuchsteller keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 3. Februar 2022 erhoben hat, obwohl ihm von Anfang an bekannt war, dass er die ihm im Strafbefehl vorgeworfene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht begangen haben konnte. Der Umstand, dass seine Stieftochter über zweieinhalb Jahre später eingestanden hat, sie sei es gewesen, die auf dem Handy des Gesuchstellers die Wurfmesser bestellt habe, ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller seine eigene Unschuld auf Einsprache hin in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können und müssen.