Einmal vorausgesetzt, das Vorbringen des Gesuchstellers entspreche der Wahrheit und nicht er, sondern seine Stieftochter B._____ hat die verbotenen Wurfmesser über sein Handy bestellt, so ändert dies nichts daran, dass der Gesuchsteller keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 3. Februar 2022 erhoben hat, obwohl ihm von Anfang an bekannt war, dass er die ihm im Strafbefehl vorgeworfene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht begangen haben konnte.