Die Frage kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Auch wenn das nachträgliche Geständnis von B._____ ein revisionstaugliches Novum darstellt (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1; HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 410 StPO), ist die Berufung des Gesuchstellers darauf sowie auf die daraus abgeleiteten Willensmängel in Bezug auf sein eigenes Geständnis rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.2). Einmal vorausgesetzt, das Vorbringen des Gesuchstellers entspreche der Wahrheit und nicht er, sondern seine Stieftochter B.