In der Lehre ist umstritten, ob der nachträgliche Widerruf eines Geständnisses der verurteilten Person überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen kann, wobei sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht dazu geäussert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1; verneinend FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO; bejahend u.a. HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 und 58 zu Art. 410 StPO). Die Frage kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben.