dass ihm seine Stieftochter B._____ im Oktober 2024 gebeichtet habe, sie habe in Tat und Wahrheit die Wurfmesser über sein Handy bestellt (Revisionsgesuch; Stellungnahme B._____ S. 1), erscheint vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller bei seiner früheren -4- Einvernahme noch uneingeschränkt von seiner eigenen Täterschaft ausgegangen ist und er nicht etwa ausgeführt hat, sich unsicher darüber zu sein, wann und wie er die Bestellung getätigt hat oder ob diese gar durch jemand anderen erfolgt sein könnte, nicht schlüssig.