Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht mithin nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, er habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass nicht er selbst, sondern seine Stieftochter B._____ die Wurfmesser bestellt habe.