Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen verlangen könnte, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus.