3. Der Gesuchsteller gelangte am 16. Januar 2025 (Postaufgabe) mit einem Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche das Revisionsgesuch in der Folge am 22. Januar 2025 an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragte, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022.