2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Einfuhr einer verbotenen Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, insgesamt Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.