Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.26 (STA.2021.9357) Beschluss vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.1984, von Deutschland, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ST.2021.9357 vom 3. Februar 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 1. November 2021 stellte der Zoll Zürich in einem an den Gesuchsteller adressierten Paket zwölf verbotene Wurfmesser fest, für welche keine erforderliche Einfuhrbewilligung vorgewiesen werden konnte. Am 12. Januar 2022 wurde der Gesuchsteller diesbezüglich von der Kantons- polizei Lenzburg befragt. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Einfuhr einer verbotenen Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, insgesamt Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 16. Januar 2025 (Postaufgabe) mit einem Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche das Revisionsgesuch in der Folge am 22. Januar 2025 an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragte, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022. 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiger Strafbefehl angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des -3- Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen verlangen könnte, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht mithin nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, er habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass nicht er selbst, sondern seine Stieftochter B._____ die Wurfmesser bestellt habe. Was der Gesuchsteller nunmehr ausführt, steht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sagte der Gesuchsteller noch aus, dass er die Wurfmesser selbst über die chinesische App M._____ bestellt habe, wobei er weitere Angaben zum konkreten Tatvorgehen sowie zu seinem Motiv für den Kauf machte (act. 21). Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er etwas Illegales getan habe (act. 21), anerkannte aber den vorgeworfenen Sachverhalt und gab zu Protokoll, dass er es verbockt habe und dafür gerade stehe (act. 22). Die Begründung des Widerrufs seines Geständnis, dass ihm seine Stieftochter B._____ im Oktober 2024 gebeichtet habe, sie habe in Tat und Wahrheit die Wurfmesser über sein Handy bestellt (Revisionsgesuch; Stellungnahme B._____ S. 1), erscheint vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller bei seiner früheren -4- Einvernahme noch uneingeschränkt von seiner eigenen Täterschaft ausgegangen ist und er nicht etwa ausgeführt hat, sich unsicher darüber zu sein, wann und wie er die Bestellung getätigt hat oder ob diese gar durch jemand anderen erfolgt sein könnte, nicht schlüssig. In der Lehre ist umstritten, ob der nachträgliche Widerruf eines Geständnisses der verurteilten Person überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen kann, wobei sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht dazu geäussert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1; verneinend FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO; bejahend u.a. HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 und 58 zu Art. 410 StPO). Die Frage kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Auch wenn das nachträgliche Geständnis von B._____ ein revisionstaugliches Novum darstellt (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1; HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 410 StPO), ist die Berufung des Gesuchstellers darauf sowie auf die daraus abgeleiteten Willensmängel in Bezug auf sein eigenes Geständnis rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.2). Einmal vorausgesetzt, das Vorbringen des Gesuchstellers entspreche der Wahrheit und nicht er, sondern seine Stieftochter B._____ hat die verbotenen Wurfmesser über sein Handy bestellt, so ändert dies nichts daran, dass der Gesuchsteller keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 3. Februar 2022 erhoben hat, obwohl ihm von Anfang an bekannt war, dass er die ihm im Strafbefehl vorgeworfene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht begangen haben konnte. Der Umstand, dass seine Stieftochter über zweieinhalb Jahre später eingestanden hat, sie sei es gewesen, die auf dem Handy des Gesuchstellers die Wurfmesser bestellt habe, ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller seine eigene Unschuld auf Einsprache hin in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können und müssen. Ein schützenswerter Grund für das Verschweigen ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, dass er sich anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2022 in einer besonders stressbeladenen und emotional aufgeladenen Situation befunden habe, die ihn dazu bewogen habe, ein wahrheitswidriges Geständnis abzulegen. Aus den Akten sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, die eine solche Situation begründen würden. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller noch handschriftliche Korrekturen am Einvernahme-Protokoll vorgenommen (act. 22 f.), was darauf hindeutet, dass er seine Aussagen bewusst überprüfte und auf deren Korrektheit bedacht war. Zudem hätte er sein Geständnis auch nachfolgend widerrufen und den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 mit Einsprache -5- anfechten können. Im Übrigen erhielt der Gesuchsteller bereits im November 2021 das Schreiben der Postverzollung zur Nachreichung einer Einfuhrbewilligung für die an ihn zu sendenden bewilligungspflichtigen Waffen (act. 16). Wäre es für ihn unerklärlich gewesen, weshalb ihm solche Waffen zugesendet werden, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt erste Einwände erheben und der Sache nachgehen können. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und – sofern keine Einstellung erfolgt wäre – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die zwölf Wurfmesser tatsächlich bestellt und damit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen hat. Was der Gesuchsteller aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisions- verfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 GebührD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli