4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: