4. 4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, denn die Tatbegehung kann nicht als adäquate Ursache für das nachträgliche Verfahren angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; HERR/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 365 StPO) und die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO analog).