Der Berufungsführer ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht nachgekommen und hat seine (andauernde) prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Aus den von ihm ins Recht gelegten Belegen ergibt sich kein klares und umfassendes Bild seiner finanziellen Situation. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angeordnet. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, von der vorinstanzlich gewährten Ratenzahlung abzuweichen.