3.2. Insgesamt lässt sich auch in Würdigung des neu eingereichten IK-Auszugs der SVA Zürich vom 4. September 2025 nach wie vor kein klares Bild der Vermögens- und Einkommenssituation des Berufungsführers machen, was auch der Vertreter des Berufungsführers zugesteht, wenn er auf dessen "nicht besonders gut(e)" Mitwirkung hinweist. Dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer ist spätestens seit der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 bekannt, welche Angaben das Gericht für die Beurteilung seiner Mittellosigkeit benötigt. Angaben über sein Vermögen (belegt durch -7-