Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass der Berufungsführer seit 2011 (in Widerspruch zum Lohnausweis 2023) als "nichterwerbstätig" registriert ist und ihm für das Jahr 2024 ein Einkommen von Fr. 4'851.00 angerechnet wurde. Weiter machte er unter Hinweis auf die ebenfalls eingereichte Berufungserklärung im Verfahren SST.2025.51 zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen geltend, dass er Schulden in Höhe von über Fr. 300'000.00 aufweise und gemeinsam mit seinem Sohn in einer "Abbruchwohnung" in Q._____ und von einer Rente von ca. Fr. 1'500.00 leben würde (Berufungserklärung vom 17. Februar 2025 S. 2).