3.1.3. Vor Obergericht legt der Berufungsführer noch einen Auszug seines individuellen Kontos der SVA Zürich vom 4. September 2025 ins Recht. Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass der Berufungsführer seit 2011 (in Widerspruch zum Lohnausweis 2023) als "nichterwerbstätig" registriert ist und ihm für das Jahr 2024 ein Einkommen von Fr. 4'851.00 angerechnet wurde.