2.3. Der Vertreter des Berufungsführers bringt mit Berufung vor, dass dieser der Mitwirkungspflicht nach wie vor "nicht besonders gut" nachkomme. Er begegne ihm bei sonntäglichen Wanderungen, wobei der hinterlassene Eindruck noch immer nicht so sei, dass er eine klare positive persönliche Entwicklung des Mandanten zu erkennen vermöge. Der Berufungsführer macht mit Berufung unter Verweis auf den IK-Auszug der SVA Zürich vom 4. September 2025 weiter geltend, dass er seit dem Jahr 2011 kein Einkommen mehr erziele und mithin als "nichterwerbstätig" registriert sei. Demnach dürfe nicht von vornherein von einer Verpflichtung für Zahlungen ausgegangen werden.