2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 16'645.30 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Berufungsführer sei mit Verfügung vom 25. Februar 2025 aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Auslagen einzureichen. Er habe weder alle geforderten Unterlagen noch aktuelle Unterlagen zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse einge- -5-