Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.248 (NA.2025.3) Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Berufungsführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, […] Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. August 2025 betreffend Nachzahlung in der Strafsache gegen A._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg (ST.2013.63) sowie im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau (SST.2015.356) gegen A._____ (fortan: Berufungsführer) wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 11'045.30 bzw. Fr. 5'600.00 unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung einst- weilen aus der Gerichtskasse bezahlt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Berufungsgegner) beim Bezirks- gericht Lenzburg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens und um Anordnung der Nachzahlung in der Höhe von noch ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 16'645.30. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnete mit Verfügung vom 25. Februar 2025 ein Nachzahlungsverfahren und forderte den Berufungs- führer auf, sich innert 20 Tagen lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Auslagen auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde dem Berufungsführer am 21. März 2025 polizeilich zugestellt. 2.3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte der Berufungsführer beim Bezirks- gericht Lenzburg diverse Unterlagen zu seinen Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 28. August 2025 wie folgt: 1. Die Akten des Verfahrens ST.2013.63 des Bezirksgerichts Lenzburg werden beigezogen. 2. 2.1. Der Verurteilte wird verpflichtet, den Betrag von CHF 16'645.30 in monatlichen, vorschüssig zu leistenden Raten à CHF 300.00, erstmals per 30. September 2025, an die zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Aargau zu zahlen. -3- 2.2. Ist der Verurteilte mit der Bezahlung einer Rate gemäss Ziffer 2.1 säumig, wird der gesamte verbleibende Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. 3. Der Verurteilte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 sowie die Auslagen von CHF 12.00, insgesamt CHF 512.00 zu bezahlen. 4. Der Verurteilte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Gegen das ihm am 2. September 2025 zugestellte und schriftlich be- gründete Urteil meldete der Berufungsführer mit Eingabe vom 8. Sep- tember 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg Berufung an. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2025 (Postaufgabe) bean- tragte der Berufungsführer Folgendes: " Das erstinstanzliche Urteil vom 28. August 2025 (NA.2025.3 / ng / ao) FR.2024.235) sei vollumfänglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Im Übrigen ersuchte er um Sistierung des Berufungsverfahrens. 3.3. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde gestützt auf Art. 406 lit. d StPO unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungs- führer Frist für die schriftliche Berufungsbegründung angesetzt. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 teilte der Berufungsführer mit, dass mit Berufungserklärung vom 22. September 2025 bereits die Begründung erfolgt sei und beantragte gleichzeitig, dass "auch das zweite" Berufungs- verfahren zu sistieren sei. 3.5. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Sistierung ab- gelehnt. 3.6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Eingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 3. November 2025) reichte der Berufungsgegner eine Berufungsantwort ein und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 25 zu Art. 135 StPO). Hierzu war die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO, vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.). 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 135 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei weggefallener Bedürftigkeit). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozes- suale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mit- wirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 16'645.30 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Berufungsführer sei mit Verfügung vom 25. Februar 2025 aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Aus- lagen einzureichen. Er habe weder alle geforderten Unterlagen noch aktuelle Unterlagen zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse einge- -5- reicht. Auch habe er seine finanziellen Verhältnisse nicht genügend offen- gelegt. Gestützt darauf und auf die Aussage des Vertreters, wonach dieser die Unterlagen anlässlich eines Hausbesuchs in der Wohnung des Beru- fungsführers habe beschaffen können, zeige der Berufungsführer keine sonderlich kooperative Haltung. Es obliege nicht den Behörden, sondern gerade dem Berufungsführer, seine (andauernde) Bedürftigkeit nachzu- weisen. Da dies dem Berufungsführer nicht gelungen sei, sei die Nach- zahlung anzuordnen. 2.3. Der Vertreter des Berufungsführers bringt mit Berufung vor, dass dieser der Mitwirkungspflicht nach wie vor "nicht besonders gut" nachkomme. Er be- gegne ihm bei sonntäglichen Wanderungen, wobei der hinterlassene Ein- druck noch immer nicht so sei, dass er eine klare positive persönliche Ent- wicklung des Mandanten zu erkennen vermöge. Der Berufungsführer macht mit Berufung unter Verweis auf den IK-Auszug der SVA Zürich vom 4. September 2025 weiter geltend, dass er seit dem Jahr 2011 kein Ein- kommen mehr erziele und mithin als "nichterwerbstätig" registriert sei. Demnach dürfe nicht von vornherein von einer Verpflichtung für Zahlungen ausgegangen werden. 3. 3.1. 3.1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Berufungsführer mit Verfügung vom 25. Februar 2025 aufgefordert, innert 20 Tagen sämtliche Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Auslagen einzureichen, insbesondere: − aktuelle Lohnausweise (bei selbständig Erwerbenden: Bilanz und Erfolgsrechnung); − allfällige Rentenverfügungen; − Angaben zu tatsächlich bezogenen Unterhaltszahlungen; − aktuelle Steuererklärung; − Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Eigentumswohnung: Hypothekarvertrag); − Krankenkassenpolice der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) inkl. Beleg zu allfälliger Prämienverbilligung; − Belege und Angaben zu Auslagen für den Arbeitsweg; − falls PW unverzichtbar: Begründung und Nachweis, weshalb (bspw. Arbeitsort, Arbeitszeit, fehlender Anschluss von öffentlichen Verkehrsmitteln); − Belege zur berufsbedingten auswärtigen Verpflegung (inkl. Angaben zu einem möglichen Bezug von verbilligtem Essen wie Kantine); -6- − Schuldenverzeichnis (Betreibungsregisterauszug genügt nicht); − Belege zu (regelmässig) geleisteten Abzahlungen; − Anzahl und Alter der vom Verurteilten unterstützten Kinder; − Nachweis und Höhe von tatsächlich (regelmässig) geleisteten Unterhaltszahlungen an unterstützungsberechtigte Kinder und Ehegatten; etc. 3.1.2. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte der Berufungsführer bei der Vor- instanz einzig eine Schlussabrechnung der Stadt Q._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2022, einen Steuerausweis für die Steuerperiode 2022 vom 7. Oktober 2024 (aufgrund eines Einschätzungsentscheids nach Ermessen), einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie einen Rentenavis der Pensionskasse B._____ vom 18. Juni 2024 ein. Aus der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie dem Steuerausweis lässt sich ein Einkommen von Fr. 15'000.00 entnehmen. Weiter ergeht aus dem Lohnausweis für das Jahr 2023 ein Nettolohn in Höhe von Fr. 18'570.00. Dem Rentenavis der Pensionskasse B._____ ist schliesslich zu entnehmen, dass dem Berufungsführer mit Wirkung ab 1. Juli 2024 monatlich eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 600.50 sowie eine IV-Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 706.80 und damit gesamthaft Fr. 1'307.30 überwiesen wird, wobei dieser Betrag ein Bestandteil der im Total überwiesenen Leistungen sei. 3.1.3. Vor Obergericht legt der Berufungsführer noch einen Auszug seines indi- viduellen Kontos der SVA Zürich vom 4. September 2025 ins Recht. Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass der Berufungsführer seit 2011 (in Widerspruch zum Lohnausweis 2023) als "nichterwerbstätig" registriert ist und ihm für das Jahr 2024 ein Einkommen von Fr. 4'851.00 angerechnet wurde. Weiter machte er unter Hinweis auf die ebenfalls eingereichte Beru- fungserklärung im Verfahren SST.2025.51 zu den Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen geltend, dass er Schulden in Höhe von über Fr. 300'000.00 aufweise und gemeinsam mit seinem Sohn in einer "Ab- bruchwohnung" in Q._____ und von einer Rente von ca. Fr. 1'500.00 leben würde (Berufungserklärung vom 17. Februar 2025 S. 2). 3.2. Insgesamt lässt sich auch in Würdigung des neu eingereichten IK-Auszugs der SVA Zürich vom 4. September 2025 nach wie vor kein klares Bild der Vermögens- und Einkommenssituation des Berufungsführers machen, was auch der Vertreter des Berufungsführers zugesteht, wenn er auf dessen "nicht besonders gut(e)" Mitwirkung hinweist. Dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer ist spätestens seit der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 bekannt, welche Angaben das Gericht für die Beurteilung seiner Mittellosigkeit benötigt. Angaben über sein Vermögen (belegt durch -7- Bankkonti) fehlen vollständig, auch seine aktuelle Einkommenssituation (mittels aktuellen Rentenverfügungen, Lohnabrechnungen o.ä.) wurde nicht belegt. Unklar bleiben nach wie vor auch die monatlichen Aufwen- dungen für den Mietzins sowie die obligatorische Krankenversicherung. Schliesslich kann auch eine allfällige Schuldensituation des Berufungs- führers infolge fehlender Belege nicht beurteilt werden. Der Berufungsführer ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht nachge- kommen und hat seine (andauernde) prozessuale Bedürftigkeit nicht nach- gewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Aus den von ihm ins Recht gelegten Belegen ergibt sich kein klares und umfassendes Bild seiner finanziellen Situation. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angeordnet. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, von der vorinstanzlich gewährten Ratenzahlung abzuweichen. 4. 4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, denn die Tatbegehung kann nicht als adäquate Ursache für das nachträgliche Verfahren angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; HERR/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 365 StPO) und die Voraussetzung- en von Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO analog). 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht aus- zurichten (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Für die dem Berufungsführer mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 31. Oktober 2014 (ST.2013.63) sowie mit Obergerichtsurteil vom 28. April 2016 (SST.2015.356) gewährte amtliche Verteidigung wird die Nach- zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 16'645.30 angeordnet. -8- 1.2. Der Berufungsführer hat den Betrag in monatlichen, vorschüssig zu leistenden Raten von Fr. 300.00 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau zu zahlen. Ist er mit der Bezahlung einer Rate säumig, wird die gesamte Restanz zur Zahlung fällig. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt. 4. Der Berufungsführer hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Dos Santos Teodoro