1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1bis VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und er hat seine Parteikosten selber zu tragen. -6-