Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsfolgen zu korrigieren. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.Vm. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: