3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Erwägung (E. 9.4 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). -5- 4. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).