Ferner stand das Fahrzeug anschliessend in schräger Lage mit einer Fahrzeugseite auf dem erhöhten Trottoir. Für den Beschuldigten war somit erkennbar, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf dem Trottoir befand, als er dort mit seinem Fahrzeug für 20 Minuten verweilte. 2.3. Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1bis VRV schuldig gemacht.