Selbst wenn jedoch dieses Vorbringen des Beschuldigten zu beachten wäre, vermag dies die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum subjektiven Tatbestand nicht als willkürlich auszuweisen. Wie die Vorinstanz (E. 6.6) zutreffend festhielt, war für den Beschuldigten aufgrund des Niveauunterschieds und des Randsteins klar erkennbar, dass es sich um ein Trottoir handelt. Zudem muss ihm der Niveauunterschied aufgefallen sein, als er mit dem rechten Hinterrad auf das Trottoir fuhr. Es ist beim Fahren ein Widerstand zu überwinden und es holpert. Ferner stand das Fahrzeug anschliessend in schräger Lage mit einer Fahrzeugseite auf dem erhöhten Trottoir.