Insofern er nun ausführt, vor lauter Aufregung gar nicht bemerkt zu haben, auf einem Randstein resp. Trottoir parkiert zu haben, erfolgt diese neue Tatsachenbehauptung verspätet, zumal neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren, sofern es sich bloss um Übertretungen handelt, nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Selbst wenn jedoch dieses Vorbringen des Beschuldigten zu beachten wäre, vermag dies die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum subjektiven Tatbestand nicht als willkürlich auszuweisen.